ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stornierung

Stornierungen können schriftlich (per E-Mail oder Whats-App) oder telefonisch erfolgen. Folgende Stornierungsbedingungen gelten:

  • Bis zu 14 Tage vor Mietbeginn: kostenfreie Stornierung
  • Zwischen 14 und 2 Tagen vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
  • Weniger als 2 Tage vor Mietbeginn: 100% des Mietpreises

Im Falle einer Stornierung durch den Vermieter aufgrund unvorhergesehener Umstände (z.B. technische Defekte des Kühlanhängers) wird der gesamte bereits gezahlte Mietpreis erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

Der Vermieter und der Mieter haben das Recht, den Mietvertrag aus wichtigen Gründen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Vertragsverletzungen oder Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen.

Versicherung

Der Kühl- und Gefrieranhänger ist versichert. Bei einem Schadensfall hat der Mieter / die Mieterin einen Selbstbehalt in Höhe von € 750,00 zu tragen.

Zustand des Fahrzeuges / Anhänger / Maschine

Der Vermieter übergibt der Mieterin / dem Mieter ein Fahrzeug / den Anhänger / die Maschine in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand.

Sämtliche vorgefundenen Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht. Es findet eine persönliche Übergabe statt bei der alle Vorschäden und Mängel festgehalten werden, soweit notwendig.

Mieterin / Mieter

Die Mieterin / der Mieter ist während der vereinbarten Mietzeit zum Führen des Fahrzeuges / des Anhängers berechtigt und gibt seine persönlichen Daten an (Online-Buchung).

Pflichten der Mieterin / des Mieters bei Nutzung des Fahrzeuges / des Anhängers / der Maschine:

Die Mieterin / der Mieter darf das Fahrzeuges / den Anhänger / die Maschine nicht an Dritte übergeben, es sei denn, der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.

Die Mieterin / der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug / den Anhänger / die Maschine sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug / den Anhänger / die Maschine ausschließlich auf gesicherten Stellplätzen abstellen darf, und dass das Fahrzeug / der Anhänger / die Maschine mit einem Schloss zu sichern ist.

Die Mieterin / der Mieter darf an dem Fahrzeug / dem Anhänger / der Maschine keine technischen Veränderungen vornehmen. Die Mieterin / der Mieter darf das Fahrzeuge / den Anhänger / die Maschine optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien.

Die Mieterin / der Mieter darf das Fahrzeug / den Anhänger / die Maschine ausschließlich in Österreich nutzen, alle anderen Ziele sind dem Vermieter mitzuteilen.

Die Mieterin / der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug / den Anhänger / die Maschine vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

Die Mieterin / der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht eingezogen oder vorläufig entzogen ist und kein Fahrverbot besteht sowie die entsprechende Fahrerlaubnis vorhanden ist. Die Mieterin / der Mieter versichert, dass das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel geführt wird.

Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen

Die Mieterin / der Mieter ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen bis € 15,00 selbst auszuführen oder in einer Fachwerkstatt auszuführen lassen (z.B. Tausch einer Glühbirne). Nach Vorlage des Kassenbons oder Rechnung erstattet der Vermieter der Mieterin / dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet. Stellt die Mieterin / der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Mieterin / der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

Die Mieterin / der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und / oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten der Mieterin / des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.

Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung

Wird die Mieterin / der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges / des Anhängers / der Maschine verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildunfall, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter / die Mieterin hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter / die Mieterin hat darin auch den Namen und Adresse des Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.

Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung der Mieterin / des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kaskoversicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.

Der Mieter / die Mieterin haftet für alle Schäden am Fahrzeug / am Anhänger / an der Maschine, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten unter anderem aus diesem Vertrag während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter / die Mieterin haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug / dem Anhänger / der Maschine in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

Die Mieterin / der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges / des Anhängers / der Maschine festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug / der Anhänger / die Maschine nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.

Die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges / des Anhängers / der Maschine ist ausschließlich Sache der Mieterin / dem Mieter. Die Mieterin / der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.

Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass die Mieterin / der Mieter den Schaden selbst zu vertreten hat, es sei denn, er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.

Schriftform

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.